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Brauche ich für den Bau einer Terrasse eine Genehmigung oder eine Anmeldung?

Eine Terrasse muss, wie jedes andere Bauwerk, das an ein bestehendes Gebäude angebaut wird, bei der nächstgelegenen Gemeinde angemeldet werden.

Eine Terrasse ist ein äußerst wünschenswertes Element in einem Garten oder auf einem Grundstück. Obwohl es sich nur um einen kleinen Außenbau handelt, der in der Regel an das Haus angrenzt, ist für seinen Bau oft eine behördliche Genehmigung erforderlich. Um unangenehme Überraschungen und finanzielle Einbußen zu vermeiden, ist es ratsam, sich mit den wichtigsten Informationen über den Bau einer Terrasse und die damit verbundenen Formalitäten vertraut zu machen.

Baurecht Terrasse

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Oberirdische Terrassen mit einer Baufläche von mehr als 35 m² sind bei der zuständigen Behörde anzeigepflichtig.

Eine Terrasse ist wie jedes andere Bauwerk, das an einen bestehenden Gebäudekomplex angebaut wird, bei der nächstgelegenen Gemeinde anzumelden oder genehmigungspflichtig. Eine Terrasse ist jedoch kein Bauwerk, dessen Definition in den gesetzlichen Vorschriften genau festgelegt ist, so dass die Einzelheiten ihrer Konstruktion hauptsächlich von ihren Abmessungen abhängen.

Meldepflichtige Objekte

Nach unserem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. Februar 2020 gibt es Anlagen, die keiner besonderen Baugenehmigung bedürfen, sondern lediglich einer Anzeige. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem freistehende eingeschossige Gebäude mit einer Fläche von bis zu 35 m², Kläranlagen mit einer Kapazität von bis zu 7,50 m³ pro Tag, Kabelkanäle, Ausfahrten von Bundes- und Landstraßen, freistehende Garagen und Schuppen mit einer Fläche von bis zu 35 m² sowie Wintergärten und Bodenterrassen mit einer Fläche von mehr als 35 m².

Nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtige Objekte

Artikel 29.2 des genannten Gesetzes enthält auch eine Liste von Anlagen, die keiner Baugenehmigung oder Anmeldung bedürfen. Dazu gehören unter anderem freistehende Gartenhäuser mit einer Fläche von höchstens 35 m², Buswartehallen und Bahnsteigunterstände, häusliche Schwimmbäder und Teiche mit einer Fläche von höchstens 50 m² sowie oberirdische häusliche Terrassen mit einer Grundfläche von bis zu 35 m².

Für Wohnterrassen mit einer Fläche von mehr als 35 m² ist eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde erforderlich, während für Terrassen mit einer Fläche von bis zu 35 m² weder eine Baugenehmigung noch eine Anmeldung erforderlich ist.

Bau einer Terrasse - Genehmigung oder Anzeige?

Aus den oben genannten Informationen lässt sich leicht ableiten, dass nur der Bau von Wohnterrassen mit einer Gesamtfläche von mehr als 35 Quadratmetern eine gesonderte Baugenehmigung erfordert. Für kleinere Terrassen bis zu 35 Quadratmetern ist dagegen nur eine Anmeldung der Pläne bei der Gemeinde erforderlich.

Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Terrassen, die nach Fertigstellung des Hauses gebaut werden. Nur dann gilt der Bau einer Hinterhofterrasse als Erweiterung des Gebäudes, d. h. als Vergrößerung der Nutzfläche, die zusätzlichen Papierkram erfordert. Es ist daher am praktischsten, die Errichtung eines solchen Raumes bereits in der Bauphase des Hauses zu planen. In diesem Fall ist sie integraler Bestandteil des Projekts, für dessen Durchführung eine einzige, gemeinsame Genehmigung ausreicht. Wenn wir nur diese Möglichkeit haben, lohnt es sich daher, zusätzliche Elemente wie eine Terrasse, einen Pavillon oder eine Garage bereits bei der Erstellung des Projekts einzubeziehen.

Legale Terrassenüberdachung

Im Garten können wir sowohl eine freistehende Terrasse, d. h. eine auf Pfosten stehende Plattform, als auch eine Terrasse mit Überdachung bauen. Das wirft eine weitere Frage auf: Braucht man eine zusätzliche Genehmigung oder einen Bescheid, um ein Terrassendach zu bauen? Glücklicherweise ist die Terrassenüberdachung selbst ein genehmigungsfreies Bauelement, was unsere Freiheit bei der Gestaltung unseres Wohnraums deutlich erhöht.

Terrasse und gesetzliche Vorschriften - was müssen Sie sonst noch wissen?

Für Hinterhofterrassen, Schuppen oder Garagen mit einer Gesamtfläche von weniger als 35 m² ist keine zusätzliche Baugenehmigung erforderlich. Es sei daran erinnert, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Gesamtzahl der auf einem bestimmten Grundstück errichteten Objekte nicht mehr als zwei pro 500 Quadratmeter Fläche beträgt.

Im Zweifelsfall lohnt es sich, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, der uns dabei hilft, die Formalitäten zu bestimmen, die wir im Zusammenhang mit unserer geplanten Erweiterung der Nutzfläche des Hauses einhalten müssen.